§ 1 Name, Tätigkeitsbereich, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Deutscher Verein für Graffitiforschung“
- Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Internationaler Erfahrungsaustausch und Kooperationen werden angestrebt.
- Der Sitz des Vereins ist Mühlhausen/Thüringen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der interdisziplinären Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet Graffiti; der Kunst und Kultur bezüglich Graffiti; der Erziehung und Volksbildung zum Thema Graffiti und der Kriminalprävention mit Relevanz zu Graffiti.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung und Durchführung folgender Aktivitäten mit Bezug zu Graffiti:
- Interdisziplinäre Graffitiforschung mit dem Ziel der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche zur Erarbeitung nachhaltiger, multidimensionaler Strategien zum Umgang mit dem gesellschaftlichen Phänomen Graffiti geeignet sind;
- Studien, Erhebungen, Analysen, Recherchen, Sammlungen und sonstige Forschungsprojekte;
- Bewahrung, wissenschaftliche Aufarbeitung und mediale Präsentation künstlerisch und kulturell wertvoller historischer und kontemporärer Graffiti;
- Vorträge, Seminare, Einweisungen, Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen;
- Publikationen in den Medien sowie Auskünfte für die Medien;
- Beratung, Auskunft und Unterstützung von Entscheidungsträgern in Politik, Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen zum Umgang mit Graffiti.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
- Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitgliedsbeiträge erheben.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann seinen Austritt dem Vorstand mit sofortiger Wirkung schriftlich erklären. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand per Post, E-Mail oder sonstige elektronische Medien nicht später als zwei Wochen im Voraus unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung und fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung sowie Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei werden Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, behandelt wie nicht erschienene.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands;
- Beschluss von Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins;
- Bestimmung der Erhebung, Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem Vorstand soll möglichst eine akademisch anerkannte Persönlichkeit als wissenschaftlicher Beirat angehören.
- Die Zuständigkeit des Vorstands erstreckt sich auf alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand wird für eine Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
- Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten.
- Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Vereinstätigkeiten zu beauftragen, soweit dieses der Satzung nicht entgegensteht. Die Nutzung verfügbarer vereinsinterner Ressourcen soll dabei Vorrang vor der Beauftragung Dritter haben.
- Stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 7 Finanzierung
- Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel, Honorare für satzungsgemäße Aktivitäten der Mitglieder und sonstige Zuwendungen.
- Der Einsatz der finanziellen Mittel erfolgt durch Vorstandsbeschluss und unterliegt der Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 8 Vermögensverfall bei Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mühlhausen/Thüringen.
- Die Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.